Informationsbrief

Infoschreiben : Meldepflicht elektronischer Kassensysteme ab dem 01.01.2025

INFO

So müssen Sie dem Finanzamt die Anzahl und die Art der Kassen melden. Des Weiteren muss die Kasse für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und
Sie sind zum Einsatz eines Aufzeichnungsgerätes mit verifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.

Ab dem 01. Januar 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt, dass die Übermittlung der Meldung elektronischer Kassensysteme über die „ERiC-Schnittstelle“ und das Programm „Mein ELSTER“ bereitgestellt werden soll. Dafür räumt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übergangsfrist von 6 Monaten ein.

Somit sind bis spätestens zum 30. Juni 2025 alle elektronischen Kassensysteme zu melden.

Folgendes müssen Sie in Zukunft mitteilen, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen:
1. Ihren Firmennamen
2. Ihre Steuernummer
3. die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
4. Art, Anzahl, Seriennummer und das Anschaffungsdatum des verwendeten elektronischen
Aufzeichnungssystems
5. das Datum der Außerbetriebnahme eines verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Wichtig! Für elektronische Kassensysteme, die Sie bis zum 01.07.2024 außer Betrieb nehmen, müssen Sie die Außerbetriebnahme nur melden, wenn die Meldung der Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Drei Wege der Mitteilungsübermittlung an die Finanzbehörde:
1. durch Direkteingabe in ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4
Abgabenordnung (AO) auf www.elster.de,
2. durch den Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in „Mein ELSTER“ oder
3. mittels Datenübertragung aus einer Software per ERiC-Schnittstelle Meldefristen
Ab dem 01. Juli 2025 sind An- und Abmeldungen elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Wichtiger Hinweis: Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme von einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Dazu gehören auch gemietete und geleaste Kassensysteme.

Verstoß gegen die Meldepflichten

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht könnte es zu einer Belangung eines Zwangsgeldes führen. Es drohen zudem empfindliche Hinzuschätzungen bei einer sogenannten Kassennachschau.
Haftungsrechtliche, bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen hängen vom konkreten Einzelfall ab.

Das sollten Sie nun unternehmen:

Sie sollten sich zeitnah einen Überblick über die eingesetzten Kassensysteme in Ihrem Betrieb
verschaffen. Zudem ist es ratsam einen Mitarbeiter zu benennen, der die kommenden Meldefristen
überwachen wird. Denken Sie auch daran, Ihre Verfahrensdokumentation dementsprechend
anzupassen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich unter 07251-9323830 zur Verfügung.